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Ehe und Partnerschaft

1. Ehe

Die Eheschließung ist nicht nur für das private Zusammenleben der Eheleute ein wichtiger Schritt. Auch rechtlich sind an die Eingehung der Ehe verschiedene Folgen geknüpft, die zum Teil während der Ehe, zum Teil aber auch erst bei Beendigung der Ehe – durch Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung – eingreifen. Diese rechtlichen Folgen der Ehe betreffen insbesondere die Zuordnung des Vermögens der Ehegatten während der Ehe (sog. Güterstand), Unterhaltspflichten und Altersversorgung sowie das Erbrecht. Bedeutung erlangen diese Regeln vor allem im Fall der Scheidung.

a) Güterstand

Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung ab. Das deutsche Recht sieht drei Grundtypen des Güterstandes vor: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Haben die Eheleute nichts Abweichendes vereinbart, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält (ebenso wie bei der Gütertrennung) jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die ihm schon vor der Eheschließung gehört haben oder die er während der Ehe erwirbt. Grundsätzlich ist auch jeder Ehegatte zur Verfügung (z.B. zum Verkauf oder zum Verschenken) der ihm alleine gehörenden Gegenstände befugt; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist allerdings erforderlich bei Verfügungen über Gegenstände, die (wie z.B. häufig das Familienwohnhaus) nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmachen. Schließlich haftet jeder Ehegatte grundsätzlich auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten, sofern er nicht durch Vertrag (z.B. gemeinsame Aufnahme eines Darlehens oder Schuldbeitritt zu einem Darlehen des anderen Ehegatten; Bürgschaft für Schulden des Ehepartners) eine entsprechende Haftung übernommen hat.

Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten sieht das Gesetz aber einen sog. Zugewinnausgleich vor.

Im Fall der Scheidung beruht der Zugewinnausgleich auf einem Vergleich der (inflationsbereinigten) Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehe. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr zu seinem Anfangsvermögen hinzuerworben als der andere, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds. Der Ausgleich erfolgt durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages. Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat, bleibt beim Vergleich der Vermögenszuwächse grundsätzlich außen vor; auszugleichen ist bei geschenktem oder geerbtem Vermögen eines Ehepartners nur der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs.

Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich in der Regel dadurch, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht wird. Die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles erfolgt unabhängig davon, ob der verstorbene oder der überlebende Ehegatte tatsächlich den höheren Zugewinn erzielt hat.

Im Güterstand der Gütertrennung erfolgt weder im Falle der Scheidung noch im Falle des Todes eines Ehegatten ein Ausgleich des Zugewinns. Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Im Fall des Todes eines Ehegatten wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht pauschal erhöht.

b) Unterhalt

Eheleute sind einander während der Ehe wechselseitig zur Leistung von „angemessenem“ Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich auch im Fall einer Trennung fort.

Kommt es zur Scheidung, so geht das deutsche Recht davon aus, dass jeder Ehegatte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils grundsätzlich für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, z.B. wegen Betreuung eines Kindes oder Krankheit, so hat er unter bestimmten, im BGB näher geregelten Voraussetzungen auch nach der Scheidung einen Anspruch gegen den geschiedenen Ehepartner auf Leistung von Unterhaltszahlungen. Die Höhe des gesetzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Eheleute nach der Scheidung ab.

c) Versorgungsausgleich

Verstirbt ein Ehegatte, so steht dem überlebenden Ehegatten nach deutschem Recht in aller Regel zumindest ein Teil der Altersversorgung des Verstorbenen zu. Pensionsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichern somit nicht nur den Ehepartner, der die Pensionsansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften durch seine Arbeit „erwirtschaftet“ hat, sondern auch den überlebenden Ehepartner.

Für den Fall der Scheidung sieht das Gesetz einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Versorgungsanwartschaften vor. Dies ist sinnvoll insbesondere dann, wenn ein Ehepartner deswegen keine eigene Altersversorgung aufbauen konnte, weil er gemeinschaftliche Kinder betreut hat. Das Gesetz unterscheidet dabei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte tatsächlich auf die Rentenzahlung angewiesen ist. So ist unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst über erhebliches Vermögen verfügt oder anderweitig, z.B. über eine Lebensversicherung, abgesichert ist.

2. Ehevertrag

Wollen die Eheleute von dem gesetzlichen „Normalprogramm“ – also den Regeln des BGB über den gesetzlichen Güterstand, die Unterhaltspflichten der Eheleute und den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften – abweichen, so ist dies in einem Ehevertrag möglich. Eheverträge bedürfen im Regelfall der notariellen Beurkundung.

Ein Ehevertrag kann nach deutschem Recht vor oder nach der Eheschließung vereinbart werden. Häufig – insbesondere bei Abschluss eines Ehevertrages im Vorfeld der Eheschließung – dienen Eheverträge der „vorsorgenden“ Regelung für den abstrakten, noch nicht absehbaren Fall der Scheidung. Bei ausländischen oder gemischt-nationalen oder im Ausland geschlossenen Ehen kann ein Ehevertrag darüber hinaus sehr wichtig sein, um klarzustellen, ob die Ehe dem deutschen oder einem ausländischen Recht unterliegt.

Eheverträge können aber auch geschlossen werden, wenn die Ehe gescheitert ist oder ein Scheitern möglich oder wahrscheinlich erscheint. In diesem Fall kann eine einvernehmliche vertragliche Regelung insbesondere der Fragen der Aufteilung der Vermögenswerte, der Verteilung des Hausrats, der Benutzung der ehelichen Wohnung und des nachehelichen Unterhalts zu einer relativ friedlichen Auflösung der Ehe und zu einem schnelleren und kostengünstigeren Scheidungsverfahren beitragen.

Durch Ehevertrag können die Eheleute anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft wählen. Sie können aber auch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren, z.B. Betriebsvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen aus dem Zugewinnausgleich ausschließen, die Regeln zur Berechnung des Zugewinns abändern oder den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes eines Ehegatten ganz ausschließen.

Für den Fall der Scheidung können in einem Ehevertrag Regelungen im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt und auf die Versorgungsansprüche im Alter vereinbart werden. Insbesondere bei Unterhaltsvereinbarungen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber darauf geachtet werden, dass sie „fair“ sind und nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage der „schwächeren“ Vertragspartei geschlossen werden.

3. Nichteheliche Partnerschaft

Wer in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt, möchte (im Regelfall) gerade die mit einer Ehe verbundenen rechtlichen Bindungen vermeiden. Allerdings kann es auch in einer nichtehelichen Partnerschaft sinnvoll sein, einzelne Aspekte des Zusammenlebens vertraglich zu regeln. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung erwerben, gemeinsam ein Unternehmen betreiben oder gemeinsam einen Kredit aufnehmen.

4. Lebenspartnerschaft

Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 können Partner gleichen Geschlechts durch Erklärung vor dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft eingehen. Durch weitere Gesetzesänderungen, die teilweise durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veranlasst worden sind, gelten für die Lebenspartner heute weitestgehend die gleichen Regelungen wie für Ehegatten. So sind die Lebenspartner im Hinblick auf das Güterrecht, die wechselseitigen Unterhaltspflichten und den Versorgungsausgleich gleichgestellt. Das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner wurde in vollem Umfang dem gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten angepasst. Ferner wurde die Möglichkeit der sog. Stiefkindadoption geschaffen. Im Bereich der Erb- und Schenkungssteuer ist der Lebenspartner wie der Ehegatte in der Steuerklasse I eingeordnet. Ferner wird den Lebenspartnern ein den Ehegatten entsprechender Freibetrag von 500.000,– Euro eingeräumt. Seit 2013 gilt für eingetragene Lebenspartner auch das sog. „Ehegattensplitting“.

Seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Partner nunmehr eine Ehe schließen und sind damit den bisherigen Ehegatten völlig gleichgestellt. Die Umwandlung der bisherigen Lebenspartnerschaften erfolgt durch persönliche Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner vor dem Standesamt.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.notar.de/themen/familie

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