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Erbe und Schenkung

Mit dem Tod eines Menschen geht nach deutschem Recht sein gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Hat der Verstorbene – unter Juristen als „Erblasser“ bezeichnet – weder in einem rechtsgültigen Testament noch in einem Erbvertrag etwas anderes bestimmt, beurteilt sich die Frage, wer Erbe ist, nach den §§ 1924ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ob und wie viel an Erbschaftssteuer zu zahlen ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und Bewertungsgesetz (BewG).

Die Regeln des BGB über die gesetzliche Erbfolge zielen auf einen Ausgleich zwischen den Interessen des überlebenden Ehegatten und den Interessen der Verwandten und führen vielfach zu Ergebnissen, die weder den Erwartungen noch den Interessen des Erblassers entsprechen. So gehen z.B. viele Ehepaare beim gemeinsamen Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung davon aus, beim Tode des einen Ehepartners werde der andere von Gesetzes wegen Alleineigentümer. Tatsächlich aber erbt der überlebende Ehegatte nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur gemeinsam mit (evtl. minderjährigen) Kindern oder Eltern des Verstorbenen. Derartige unliebsame Überraschungen können vermieden werden durch sachkundige Beratung und durch Errichtung eines Testamentes oder Abschluss eines Erbvertrages.

Eine durchdachte Nachfolgeplanung ist insbesondere sinnvoll bei größeren Vermögen sowie bei Unternehmern. Oft kann durch die Kombination von letztwilligen Verfügungen (d.h. Regelungen in einem Testament und/oder einem Erbvertrag) und Schenkungen oder Übertragungen die Erbschaftssteuerlast wesentlich gesenkt werden. Um die Fortführung eines Unternehmens nach dem Tod des Unternehmensinhabers zu gewährleisten sind häufig neben testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen auch Änderungen der Unternehmensform bzw. Anpassungen der Gesellschaftsverträge sowie ehevertragliche Regelungen sinnvoll.

Gesetzliche Erbfolge

Ordnet der Erblasser weder in einem Testament noch in einem Erbvertrag etwas Abweichendes an, so richtet sich die Erbfolge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind zum einen die Verwandten des Erblassers, zum anderen – sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte – der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner.

a) Ob Verwandte des Erblassers diesen nach seinem Tode beerben, hängt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von der Nähe ihrer verwandtschaftlichen Beziehung ab. Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene „Ordnungen“ ein: Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.). Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen etc.), zur dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen etc.).

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten folgt im wesentlichen drei einfachen Grundregeln:

  • Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere Ordnung aus: sind z.B. Erben der ersten Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der zweiten oder dritten Ordnung nicht zum Zuge.
  • Innerhalb einer Ordnung schließt der dem Erblasser nach dem Verwandtschaftsverhältnis am nächsten Stehende seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus: Hat ein Erblasser eine Tochter, die ihrerseits wiederum einen Sohn hat, so kann der Enkel den Erblasser nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur beerben, wenn die Mutter vor dem Erblasser verstorben ist.
  • Schließlich erben Kinder zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, so teilt sich der auf das vorverstorbene Kind entfallende Erbteil unter dessen Kindern zu gleichen Teilen auf.

b) Neben den Verwandten hat auch der den Erblasser überlebende Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn das Ehepaar rechtskräftig geschieden ist oder im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

c) Paare, die in sog. nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, haben nach dem Tod des unverheirateten Partners kein gesetzliches Erbrecht. Erwerben nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam eine Immobilie und soll beim Tod des einen der überlebende Partner entweder das Eigentum oder zumindest das Nutzungsrecht an der Immobilie erhalten, so ist eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung erforderlich.

d) Nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften entspricht das Erbrecht des länger lebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem oben skizzierten Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

Testament und Erbvertrag

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen für seinen Nachlass wünscht, kann dies in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. Der Erblasser kann nicht nur andere Personen als die gesetzlichen Erben zu (Allein- oder Mit-) Erben bestimmen, sondern u.a. einzelnen Personen bestimmte Gegenstände durch Vermächtnis zuwenden, Vor- und Nacherben bestimmen, Testamentsvollstreckung anordnen oder einen Vormund für den Fall, dass er minderjährige Kinder hinterlässt, benennen. Begrenzt ist die Gestaltungsfreiheit allerdings durch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten, der Kinder sowie – soweit keine Kinder vorhanden sind – der Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Ein Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden – ein gemeinschaftliches Testament allerdings ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Sowohl Einzel- als auch gemeinschaftliche Testamente können sowohl handschriftlich als auch zu notarieller Urkunde errichtet werden. Notarielle Beratung und Beurkundung helfen, Unklarheiten und Fehler zu vermeiden, die ansonsten erst nach dem Tod des Erblassers erkennbar würden. Auch bedarf es im Regelfall zur Umschreibung von Grundbesitz des Erblassers auf den oder die Erben keines Erbscheins, wenn die Erbfolge in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt ist.

Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und kann – anders als das gemeinschaftliche Testament – auch von nicht miteinander verheirateten Personen geschlossen werden. Die in einem Erbvertrag getroffenen Bestimmungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode des einen Vertragspartners in der Regel überhaupt nicht mehr. Andererseits können die Vertragsparteien sich aber auch Rücktrittsrechte oder differenzierte Änderungsbefugnisse, auch nach dem Tod des Erstversterbenden, vorbehalten. Der notarielle Erbvertrag ist daher ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge „maßgeschneidert“ an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Vermögen im Ausland – Rechtsnachfolge nach in Deutschland lebenden Ausländern

Besonderheiten sind zu beachten bei der Gestaltung von Testamenten bzw. Erbverträgen von in Deutschland lebenden Ausländern sowie von Personen, die über Auslandsvermögen – insbesondere Grundbesitz – im Ausland verfügen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob im Erbfall deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Dies ist seit dem 17. August 2015 vorrangig durch die Europäische Erbrechtsverordnung geregelt. Danach richtet sich das anwendbare Recht, nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser kann jedoch durch eine Rechtswahl seine Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dessen Staatsangehöriger er ist. Ist ausländisches Recht anwendbar oder vom Erblasser gewählt worden, stellt sich weiter die Frage, ob die aus dem deutschen Recht bekannten Gestaltungsmöglichkeiten im Ausland anerkannt werden. So gibt es z.B. viele ausländische Rechtsordnungen, nach denen gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Anordnungen der Vor- und Nacherbfolge oder Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtverträge unzulässig sind. Auch gibt es ausländische Rechtsordnungen, nach denen ein in Deutschland errichtetes handschriftliches Testament nicht als wirksam angesehen wird.

Schenkung

Die unentgeltliche Übertragung – insbesondere von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen – auf Ehegatten oder Abkömmlinge ist häufig steuerlich motiviert. In einigen Fällen dient die unentgeltliche Übertragung dazu, wichtige Vermögensgegenstände (insbes. das Familienwohnhaus) dem möglichen Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Daneben kann eine unentgeltliche Übertragung aber auch darauf abzielen, Abkömmlingen den Aufbau einer selbständigen Existenz oder den allmählichen Einstieg in das elterliche Unternehmen zu ermöglichen.

Häufig sollen Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen aber nicht bedingungslos, sondern unter Zurückbehaltung von Wohnungs-, Nutzungs- oder Nießbrauchsrechten übergeben werden. Auch behält sich der Schenker häufig Rückübertragungsrechte vor, z.B. für den Fall der eigenen Verarmung oder für den Fall, dass der Beschenkte den geschenkten Vermögensgegenstand zu Lebzeiten des Schenkers verkauft.

Verträge über die Schenkung bzw. Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen sind rechtlich komplex und bedürfen der notariellen Beurkundung. In jedem Fall sind die steuerlichen Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sowohl der Erwerb von Todes wegen (d.h. insbesondere durch Erbschaft und Vermächtnis), als auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob und wie viel an Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen ist, richtet sich im Regelfall nach dem Wert des von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Vermögens, dem persönlichen Freibetrag sowie der Steuerklasse dessen, der etwas von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt: der Wert des Erwerbs nach Abzug des Freibetrages bestimmt gemeinsam mit der Steuerklasse des Erwerbers den auf den zu versteuernden Erwerb anzuwendenden Steuersatz.

Mit welchem Wert das von Todes wegen oder durch Schenkung übergehende Vermögen anzusetzen ist, wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Maßgeblich ist stets der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Dies gilt nach der Erbschaftssteuerreform nunmehr auch für Immobilien. Der früher für Immobilien geltende sog. Grundbesitzwert, der meist um ca. 1/2 bis 1/3 unter dem Verkehrswert lag, ist für verfassungswidrig erklärt worden und darf ab dem 1. Januar 2009 für die Bewertung nicht mehr zugrundegelegt werden.

Im Gegenzug wurden mit der Erbschaftssteuerreform mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die persönlichen Freibeträge stark angehoben. Eingetragenen Lebenspartnern, die früher wie Fremde behandelt wurden, steht jetzt der gleiche Freibetrag wie Ehegatten zu. Im Bereich der entfernteren Familienangehörigen und bei nicht-verwandten Personen – also bei Erwerbern der Steuerklassen II und II – wurden die Steuersätze jedoch, zum Teil erheblich, angehoben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurden die Steuersätze der Steuerklasse II wieder leicht gesenkt.

Nach der neuesten Fassung des ErbStG gelten nunmehr die folgenden Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge:

Steuerklasse
 
SteuerklassePersonen dieser Steuerklasse
Ider Ehegatte und der Lebenspartner;
die Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge;
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
IIdie Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (d.h. bei Schenkungen);
die Geschwister sowie deren Abkömmlinge ersten Grades;
die Stiefeltern; die Schwiegerkinder und die Schwiegereltern;
der geschiedener Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
IIIalle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

 

Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen ErwerbsProzentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
bis 75.000 €71530
bis 300.000 €112030
bis 600.000 €152530
bis 6.000.000 €193030
bis 13.000.000 €233550
bis 26.000.000 €274050
über 26.000.000 €304350
Freibetrag
FreibetragPersonen, denen persönlicher Freibetrag zusteht
500.000 €der Ehegatten und der Lebenspartner
400.000 €die Kinder, die Stiefkinder und die Enkelkinder, deren Eltern vorverstorben sind
200.000 €die Enkelkinder
100.000 €weitere Abkömmlinge sowie die Eltern und Voreltern im Todesfall
20.000 €die Personen der Steuerklasse II und III

 

Freibeträge können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag von 400.000 € steht jedem Kind nach jedem Elternteil zu.

Ehegatten können ihr selbst genutztes Familienheim zu Lebzeiten auf den jeweils anderen Ehegatten steuerfrei übertragen, ohne den ihnen zustehenden Freibetrag in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser kann für weiteres Vermögen geltend gemacht werden.

Ferner zahlen Ehegatten und Kinder des Erblassers keine Erbschaftssteuer auf eine vererbte Immobilie, sofern sie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen und der Erblasser die Immobilie im Todeszeitpunkt ebenfalls selbst nutzte. In diesen zehn Jahren darf es also weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung oder zu einer Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz kommen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Berechtigte an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist, wie z. B. bei einem Umzug in ein Pflegeheim. Für Kinder gilt diese Steuerfreiheit zusätzlich nur, soweit die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Darüber hinausgehende Flächen sind nicht mehr begünstigt und müssen, soweit der Freibetrag von 400.000,– Euro überstritten wird, versteuert werden.

Für den Erwerber eines Betriebes gibt es Vergünstigungen, die neben anderen Voraussetzungen von der Höhe des Werts des Erwerbes, der Dauer der Fortführung des Betriebes und der Höhe der sog. Lohnsumme abhängen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.notar.de/themen/vererben-und-schenken

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