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Unternehmen

1. Die Wahl der richtigen Rechtsform

Für den Betrieb eines Unternehmens stellt das deutsche Recht eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung. Welche Rechtsform im jeweiligen Einzelfall geeignet ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die wichtigsten Fragen sind in der Regel: Welche Risiken sind für den Unternehmer mit dem Betrieb des Unternehmens in einer bestimmten Rechtsform verbunden? Welche steuerlichen Folgen sind an den Betrieb eines Unternehmens in einer bestimmten Rechtsform geknüpft und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden durch die Rechtsform eröffnet? Welche Bilanzierungspflichten kommen auf den Unternehmer zu? Ermöglicht die Unternehmensform die Beteiligung von Kapitalgebern, Mitarbeitern oder Kindern?

Bei den in der Praxis häufigsten Rechtsformen für den Betrieb eines Unternehmens ist v.a. zu beachten:

  • Ein einzelner Unternehmer kann sich als eingetragener Einzelkaufmann (e.K.) ins Handelsregister eintragen lassen. Da der Einzelkaufmann für alle Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb persönlich haftet, ist der einzelkaufmännische Betrieb in der Regel nur für kleinere Unternehmen geeignet, deren Betrieb keine größeren Haftungsrisiken mit sich bringt.
  • Betreiben mehrere Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe, so können sie sich zu einer OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) zusammenschließen. Während bei der OHG alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten aus dem Handelsgeschäft haften, haften bei der KG nur die sog. Komplementäre unbeschränkt; die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe der übernommenen Hafteinlage und nur, soweit sie diese noch nicht erbracht bzw. zurückerhalten haben. Steuerlich haben Personengesellschaften den Vorteil, dass Verluste bei der OHG bzw. KG mit sonstigem Einkommen der Gesellschafter verrechnet werden können.
  • Bei Kapitalgesellschaften, insbesondere also bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG), haften die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen bei der Gründung oder bei Kapitalerhöhungen übernommenen Geschäftsanteilen. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,00 €, wobei bei einer sogenannten „Bar- Gründung“, bei der sich der bzw. die Gründer zur Leistung ihrer Einlage durch Überweisung auf ein Gesellschaftskonto verpflichten, lediglich 12.500,00 € eingezahlt werden müssen. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000,00 €; bei einer Bar-Gründung ist auch hier anfangs lediglich die Einzahlung von 12.500,00 € zwingend notwendig. Steuern fallen bei der Gesellschaft an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne beim jeweiligen Gesellschafter bzw. Aktionär besteuert.
  • Mit dem Betrieb eines Unternehmens in Form einer GmbH & Co. KG wird häufig das Ziel verfolgt, die Vorzüge (insbesondere die steuerlichen Vorzüge) der Personengesellschaft mit dem wesentlichen Vorteil der Rechtsform der GmbH (Begrenzung des Haftungsrisikos auf das Gesellschaftsvermögen) zu kombinieren. Eine mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattete GmbH wird alleinige Komplementärin, d.h. persönlich haftende Gesellschafterin der KG; die eigentlichen Betreiber des Unternehmens haften als Kommanditisten nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragene Hafteinlage.
  • Durch die Reform des GmbH-Rechts mit Wirkung zum 1. November 2008 hat der Gesetzgeber als Alternative zur gewöhnlichen GmbH eine neue Unterform der GmbH geschaffen, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine echte GmbH, die lediglich ein Stammkapital von unter 25.000,00 € hat und sich daher nicht GmbH, sondern „UG (haftungsbeschränkt)“oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ nennen muss. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Zwangsrücklage einzustellen, bis das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000,00 € erreicht wird.

2. Gründung

Die Gründung eines einzelkaufmännischen Betriebs, einer OHG oder einer KG sowie jeder Beitritt eines Gesellschafters zu einer OHG oder KG und jedes Ausscheiden von Gesellschaftern ist zum Handelsregister anzumelden. Handelsregisteranmeldungen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Notariell beurkundet werden müssen Gesellschaftsverträge einer OHG oder KG in der Regel nur, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum Erwerb einer Immobilie oder von GmbH-Geschäftsanteilen verpflichten.

Die Gründung einer GmbH oder einer AG ist nicht nur zum Handelsregister anzumelden, sondern muss auch vom Notar beurkundet werden. Die Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages umfasst auch die Erarbeitung des Entwurfs durch den Notar. Zu beachten ist, dass das Stamm- bzw. Grundkapital erst nach Beurkundung der GmbH- bzw. AG-Gründung auf ein auf den Namen der Gesellschaft eingerichtetes Bankkonto eingezahlt werden darf.

3. Umwandlung von Unternehmen

Manchmal schon kurz, im Regelfall aber erst einige Zeit nach Gründung eines Unternehmens kann sich als Folge der Veränderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die ursprünglich gewählte Rechtsform und Struktur des Unternehmens noch angemessen ist bzw. den Bedürfnissen oder wirtschaftlichen Zielen entspricht. Möglicherweise müssen, um Investitionen finanzieren zu können, Kapitalgeber aufgenommen werden. Oder ein Unternehmen will sich mit einem anderen Unternehmen zusammenschließen, um gemeinsam stärker am Markt auftreten zu können. Vielleicht will der Unternehmensgründer seine Kinder im Hinblick auf die Nachfolge in der Unternehmensführung allmählich in die Verantwortung für den Betrieb hineinwachsen lassen. Oder ein unrentabler Teilbetrieb soll veräußert oder an die Börse gebracht werden. Schließlich sind häufig auch steuerliche Überlegungen ausschlaggebend für Umstrukturierungen.

Nach deutschem Recht besteht zwar eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Unternehmen. Fast alle Arten des Wechsels der Rechtsform, der Verschmelzung mehrerer Unternehmen, der Auf- oder Abspaltung bzw. der Ausgliederung sowie der Vermögensübertragung bedürfen der notariellen Beurkundung. Dabei wird der Notar im Regelfall eng mit den steuerlichen Beratern des Unternehmens zusammenarbeiten, um steuerliche Risiken von Umstrukturierungen zu vermeiden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.notar.de/themen/unternehmen

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