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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis sind wohl jedem Personen bekannt, die altersbedingt, aufgrund einer Krankheit oder als Folge eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesen Fällen ist der Betroffene auf die Hilfe anderer angewiesen.

Bei den meisten Angelegenheiten des täglichen Lebens können der Ehegatte oder Lebensgefährte, Kinder oder Freunde helfen. Für viele Rechtsgeschäfte sind die Angehörigen aber ohne entsprechende Vollmacht nicht zuständig. So können Angehörige, insbesondere aber nichteheliche Lebenspartner ohne Vollmacht des Betroffenen keine Einsicht in die Krankenakten nehmen, haben möglicherweise nur ein eingeschränktes Besuchsrecht im Krankenhaus und können nicht in Fragen der Heilbehandlung mitbestimmen. Ist bei einem Unfall oder bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes z.B. ein schneller Zugriff auf Bankkonten oder sonstige Vermögenswerte des Betroffenen nötig, um eine Unterbringung zur Pflege zu finanzieren, so scheitert dies häufig an der fehlenden Verfügungsbefugnis der Angehörigen. Hat der Betroffene es versäumt, einer Vertrauensperson eine entsprechende Vollmacht zu geben, muss in einem solchen Fall erst das zuständige Gericht einen Betreuer bestellen, der dann für den Betroffenen die notwendigen Entscheidungen trifft und die notwendigen Vermögensdispositionen vornimmt. Hierbei ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen der zu betreuenden Person gebunden. Es kann daher vorkommen, dass ein familienfremder Betreuer bestellt wird, obwohl Angehörige zur Verfügung stehen. Hat der Betroffene hingegen rechtzeitig einer Person seines Vertrauens eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, unterbleibt grundsätzlich die Anordnung einer Betreuung, da die erforderlichen Rechtshandlungen durch den Bevollmächtigten vorgenommen werden können.

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass man handlungs- oder entscheidungsunfähig wird, kann jeder mit einer Vollmacht eine oder mehrere Personen seines Vertrauens ermächtigen, bei Rechtsgeschäften und in allen Angelegenheiten der Vermögenssorge die Interessen des Vollmachtgebers entsprechend seinem Willen wahrzunehmen. Erstreckt sich eine solche Vollmacht auf alle Vermögensangelegenheiten, spricht man von einer „Generalvollmacht“. Soll der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers auch in besonders sensiblen persönlichen Angelegenheiten (z. B. Entscheidungen über medizinische Behandlung, Unterbringung oder sogar einen Behandlungsabbruch) wahrnehmen können, muss eine entsprechende Vollmacht (sog. Vorsorgevollmacht) diese Aufgaben ausdrücklich umfassen.

Mit einer derartigen Vollmacht gibt man einer anderen Person aber im strengen Wortsinne „Macht“ über das eigene Leben, denn der Bevollmächtigte ist – außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie z. B. Testamentserrichtung oder Eheschließung – zu allen Handlungen befugt. Anders als der gerichtlich bestellte Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts und muss diesem auch keine Rechenschaft ablegen. Daher sollte man eine umfassende Vollmacht nur einer Person geben, zu der man uneingeschränktes Vertrauen hat.

Betreuungsverfügung

Wer keine General- oder Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann eine sog. Betreuungsverfügung treffen. In einer solchen Verfügung kann jeder eine oder mehrere Personen bestimmen, die für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zum Betreuer bestellt werden sollen. Das Gericht ist an den Vorschlag gebunden. Die gewünschte Person unterliegt dann allerdings als gerichtlich bestellter Betreuer allen gesetzlichen Beschränkungen. So darf z. B. ein Betreuer mit Ausnahme sogenannter „Anstandsschenkungen“ keine Schenkungen vornehmen.

Patientenverfügung

Ergänzend zur Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für Notfälle geben viele Menschen im Rahmen einer sog. „Patientenverfügung“ Anweisungen für die von ihnen in bestimmten Extremsituationen gewünschte medizinische Behandlung und Pflege. Wichtig sind derartige Anordnungen insbesondere für den Fall, dass ein Patient sich wegen langandauernder Bewusstlosigkeit oder schweren Hirnschäden nicht mehr selbst äußern kann. Üblicherweise enthalten Patientenverfügungen Anordnungen und Wünsche zur Frage, ob die behandelnden Ärzte alle Möglichkeiten moderner Medizin ausschöpfen sollen, um das Leben zu erhalten, oder ob sie unter bestimmten Voraussetzungen auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen.

Patientenverfügungen müssen schriftlich verfasst werden, damit der Wille des Betroffenen zweifelsfrei und für die Ärzte verbindlich formuliert wird. Eine regelmäßige Wiederholung oder Bestätigung ist nicht erforderlich. Der Widerruf ist jederzeit möglich. Verschiedene Organisationen, u.a. auch die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, haben Formulierungshilfen für Patientenverfügungen herausgegeben; Formulierungsvorschläge kann auch der Notar geben. Entscheiden muss aber letztlich jeder für sich selbst, ob und welche Anweisungen den behandelnden Ärzten und Pflegern im Wege einer Patientenverfügung gegeben werden sollen.

Vorsorgeregister

Die Bundesnotarkammer in Berlin registriert auf Wunsch zentral und bundesweit alle Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Durch eine online-Einsicht kann das zuständige Gericht das Bestehen solcher Verfügungen überprüfen, wodurch überflüssige Anordnungen von Betreuungen vermieden werden können.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.notar.de/themen/notfallvorsorge
Formulare finden Sie z. B. unter: https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html

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