Adoption
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder dessen Entstehen zu erwarten ist. Die Adoption im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt die Adoption dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger.
I. Adoption Minderjähriger
1. Adoptionsbeteiligte und Adoptionsantrag
Die Adoption setzt einen unbedingten Antrag des Annehmenden voraus. Er bedarf der notariellen Beurkundung und muss persönlich erklärt werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Der Antrag kann bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden.
Gesetzlicher Regelfall der Adoption ist die gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar. Eine Einzeladoption durch eine verheiratete Person ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annehmen möchte (sog. Stiefkindadoption). Die „Stiefkindadoption“ ist seit 1. April 2020 nunmehr auch für nicht miteinander verheiratet Paare zulässig, wenn sie seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Seit dem 1. April 2021 ist vor der Durchführung einer Stiefkindadoption grundsätzlich eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle obligatorisch. Diese sollte vor der Beurkundung des Adoptionsantrags durchgeführt werden. Über die Beratung wird eine Bescheinigung erteilt, die bei der Beurkundung vorzulegen ist.
Eingetragene Lebenspartner können das Kind des anderen Partners adoptieren (sog. Stiefkindadoption). Die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes ist seit dem 1. Oktober 2017 möglich.
2. Einwilligungserklärungen
Zur Annahme sind diverse Einwilligungserklärungen erforderlich, die notariell beurkundet werden müssen. Sie sind unbedingt und persönlich abzugeben. Ein Widerruf ist nach Zugang beim Familiengericht grundsätzlich nicht möglich.
a) Einwilligung des Kindes
Die Einwilligungserklärung von Kindern bis zu vierzehn Jahren wird durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, geben ihre Einwilligung selbst ab, wobei der gesetzliche Vertreter diese genehmigt. Das Kind kann die Einwilligung bis zum Ausspruch der Adoption widerrufen. Bei der Adoption eines ausländischen Kindes kann dessen Heimatrecht die Einwilligung durch das Kind selbst schon in einem früheren Alter fordern. In diesem Fall muss zusätzlich zu den deutschen Erfordernissen die Einwilligung durch das Kind in notarieller Form erklärt werden.
b) Einwilligung der Eltern
Die Adoption bedarf ferner der elterlichen Zustimmung in notarieller Form, die nach deutschem Recht frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Von dem Einwilligungserfordernis eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn dessen Aufenthalt allgemein und dauerhaft unbekannt ist. Bei deutschen Staatsangehörigen verlangt das Familiengericht eine Nachfrage der Annehmenden beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes und eine Anfrage bei der letzten zuständigen Postanstalt. Bei ausländischen Beteiligten muss in der Regel glaubhaft gemacht werden, dass trotz aller Nachfragen bei den Angehörigen und Freunden die Nachforschungen ohne Erfolg geblieben sind. Ist der Aufenthalt des Elternteils bekannt und wird die Einwilligung nicht erteilt, ist ein Absehen von der Einwilligung nicht möglich. Die Einwilligung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden.
c) Einwilligung des Ehegatten
Schließlich muss der Ehegatte des Annehmenden seine Zustimmung erklären.
3. Erforderliche Unterlagen
Dem Familiengericht müssen für das Annahmeverfahren folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) Geburtsurkunde des Kindes
b) Geburtsurkunde des/der Annehmenden
c) Heiratsurkunde des/der Annehmenden
d) ärztliches Zeugnis des Kindes
e) ärztliches Zeugnis des/der Annehmenden
f) Führungszeugnis über den/die Annehmenden
g) Aufenthaltsbescheinigung des Kindes
h) Aufenthaltsbescheinigung des/der Annehmenden
Sofern diese Unterlagen bereits vorliegen, können diese zur Beurkundung des Adoptionsantrags mitgebracht werden.
4. Adoptionsverfahren
Nach Eingang des Adoptionsantrags fordert das Familiengericht die noch erforderlichen Unterlagen an, sofern diese noch nicht mit dem Adoptionsantrag eingereicht worden sind. Die Kinder des Annehmenden bzw. ihr gesetzlicher Vertreter werden schriftlich angehört. Ferner wird geprüft, ob die gesetzlich vorgesehene angemessene Probezeit vorangegangen ist. Diese ist bei Kleinkindern kurz zu bemessen. Im Falle von Wiederverheiratung und anschließender Adoption des Kindes des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten (Stiefkindadoption) wird in der Regel eine Probezeit von einem Jahr verlangt. Anschließend wird das Jugendamt um gutachtliche Stellungnahme gebeten. Je nach Belastung der Jugendämter ist für die Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme mit einer Dauer von 4 bis 6 Monaten zu rechnen.
Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das Familiengericht einen Termin zur persönlichen Anhörung des Kindes und des Annehmenden an.
Die Dauer des Verfahrens bei Gericht kann ca. 8 bis 11 Monate in Anspruch nehmen. Treten während dieser Dauer Änderungen ein, so müssen diese berichtigt werden. Ist das Kind z. B. zwischenzeitlich 14 Jahre alt geworden, muss es nunmehr der Adoption selbst zustimmen. Wird das Kind zwischenzeitlich volljährig, kann die Adoption nicht mehr als Minderjährigenadoption durchgeführt werden. Vielmehr muss die Adoption als Erwachsenenadoption neu beantragt werden.
5. Rechtsfolgen
Durch den Ausspruch der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder des einzelnen Annehmenden. Das Kind wird unterhalts- und erbberechtigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Elternteil bzw. zu den ursprünglichen Eltern erlischt. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens des Kindes ist nicht möglich. Allenfalls kann auf Antrag ein Doppelname zugelassen werden. Sofern das Kind von einem Deutschen adoptiert wird, erwirbt es die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eine Aufhebung der Adoption ist nur in engen Grenzen möglich. Sie wirkt nur für die Zukunft.
II. Adoption Volljähriger
1. Voraussetzungen
Die Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist wegen der Volljährigkeit nicht erforderlich. Der Ausspruch der Annahme bedarf jedoch der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden und, falls der Anzunehmende verheiratet ist, auch der Einwilligung von dessen Ehegatten.
2. Verfahren
Das Verfahren entspricht dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass das Jugendamt beteiligt wird. Die Kinder beider Antragsteller werden schriftlich angehört. Soll die Adoption ausnahmsweise mit Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden, werden zur Wahrung ihrer Interessen auch die Eltern des Anzunehmenden schriftlich angehört.
3. Rechtsfolgen
Der angenommene Volljährige wird Kind des Annehmenden. Im Übrigen erstrecken sich die Wirkungen jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt grundsätzlich unberührt.
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es sich um eine Stiefkindadoption handelt oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Antrag auf Annahme bereits vor Volljährigkeit des Kindes beim Familiengericht eingereicht worden ist.
Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik. Durch Erwachsenenadoption kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit beim Familiengericht eingereicht worden ist.
Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens ist wiederum nicht möglich. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die Bildung eines Doppelnamens zulassen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch Ehename, so ändert sich mit der Adoption zwar der Geburtsname, nicht jedoch der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt.
III. Anerkennung ausländischer Adoptionen im Inland
Adoptionen, die in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nach den Vorschriften dieses Übereinkommens durchgeführt worden sind, werden untern den im HAÜ bestimmten Voraussetzungen in allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt. Die Anerkennung bzw. die Feststellung der Wirksamkeit von Adoptionen aus einem Nichtvertragsstaat richtet sich nach den Vorschriften des FamFG bzw. des EGBGB.
Sowohl für Adoptionsentscheidungen nach dem HAÜ als auch für Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten ermöglicht das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) zusätzlich ein spezielles Verfahren zur Feststellung der Anerkennung bzw. Wirksamkeit der im Ausland durchgeführten Adoption und deren Reichweite. Ferner eröffnet das AdWirkG die Möglichkeit, eine Adoption mit lediglich schwachen Wirkungen in eine Minderjährigenadoption des deutschen Rechts umzuwandeln. Die Durchführung beider Verfahren ist fakultativ.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.notar.de/themen/familie/kinder-und-adoption
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